Gamesright sieht Position gegenüber Tipico im EuGH-Prozess gestärkt

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Oktober 2020.

Ziel Beschreibung Relevante EuGH-Rechtssache Bewertung durch EuGH
Spielsuchtbekämpfung Schutz der Verbraucher vor pathologischem Spielverhalten C-316/07 (Stoß) Als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt.
Betrugsbekämpfung Verhinderung von Betrug und Manipulation, besonders im Sport C-243/01 (Gambelli) Anerkannt, muss aber durch konkrete Maßnahmen untermauert sein.
Jugendschutz Fernhalten Minderjähriger von Glücksspielen Mehrere Urteile Stets als legitimes und wichtiges Ziel anerkannt.
Channelling Lenkung der Nachfrage auf kontrollierte, legale Angebote C-203/20 (Bundesverband) Kann Ziel sein, setzt aber Attraktivität des legalen Angebots voraus.

Der Kläger in dem zugrunde liegenden Fall hatte zwischen 2013 und 2020 über die deutschsprachige Webseite von Tipico an Online-Sportwetten teilgenommen und forderte seine Verluste

Rechtssache Jahr Kernaussage Betroffener Mitgliedstaat
C-336/23 (Liga Nacional de Fútbol Profesional) 2025 Staatliches Monopol zur Bekämpfung von Sucht zulässig, muss aber verhältnismäßig sein. Spanien
C-124/20 (Bundesverband der Lotterieunternehmer) 2023 Deutsches Glücksspielstaatsvertrag muss kohärente und konsequente Kontrolle des gesamten Sektors gewährleisten. Deutschland
C-49/18 (Englott) 2020 Monopol kann gerechtfertigt sein, muss aber effektiv gegen Schwarzmarkt vorgehen. Österreich
C-316/07, C-358/07 bis C-360/07 (Markus Stoß u.a.) 2010 Erstmalige Anerkennung, dass Suchtbekämpfung ein zwingendes Gemeinwohlziel sein kann. Deutschland

in Höhe von rund 4.000 Euro zurück, da Tipico im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die erforderliche Lizenz verfügte und die abgeschlossenen Verträge daher nichtig seien. Das Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Urteil: Wann trifft der BGH eine Entscheidung zu Sportwetten?

Der organisierte Sport wäre sicher nicht böse,wenn dieses Kunststück gelänge und die finanziellen Beihilfen künftig wieder zuverlässig das früher gewohnte Niveau erreichten. Es mag ein gutes Omen sein: Am heutigen bundesweiten Aktionstag gegen die Glücksspielsucht wurde am Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen den Sportwettenanbieter Tipico verhandelt (Az. Der EuGH hat zwar noch keine Entscheidung getroffen, aber zwischen den Zeilen war erkennbar, dass er das deutsche Verbot von Online-Sportwetten, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz verfügt, für zulässig hält. „Das Vertrauen in eine verbraucherfreundliche Entscheidung des EuGH im Sinne des Spieler- und Jugendschutzes ist durch die heutige Verhandlung noch gewachsen“, sagt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte. Ein solches verbraucherfreundliches Urteil würde zahlreichen Spielern in Deutschland den Weg ebnen, ihre Verluste aus Online-Sportwetten zurückzufordern, wenn der Veranstalter nicht über die erforderliche Konzession verfügte.

Darf ein Anbieter mit einer Glücksspiel-Lizenz aus einem anderen Staat (z. B. Malta) in Deutschland Plattformen betreiben?

Zum Hintergrund: Nach dem Glücksspielstaatsvertrag waren Online-Glücksspiele in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Für Online-Sportwetten gab es allerdings einen Erlaubnisvorbehalt und die Veranstalter konnten schon früher eine Lizenz in Deutschland beantragen. Da aber das Vergabeverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, konnten die Konzessionen zunächst nicht erteilt werden. Daher erhielt auch der Wettanbieter Tipico seine in Deutschland gültige Lizenz erst am 9. Der BGH machte zwar deutlich, dass er den Rückzahlungsanspruch des Spielers grundsätzlich für gerechtfertigt hält.

  • Online-Sportwetten unterfallen der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
  • Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein
  • Bekämpfung der Spielsucht als anerkannter Allgemeinwohlgrund
  • Verhinderung von Betrug und Geldwäsche

Da aber auch europäisches Recht betroffen sei, schaltete der BGH den EuGH ein.

Ein Präzedenzfall für Europas Glücksspielrecht?

Wie sich jetzt zeigt, wurden der Gier ein selbst gebastelter Riegel vorgeschoben. Im selben Atemzug argumentieren vor allem private Glücksspielanbieter immer wieder, der Staat lasse sich gewaltige Einnahmen entgehen, indem er sich der Liberalisierung verweigere. Die zuvor gegeißelte Gier des Staates wird nun geradezu angestachelt. Die simple Formel lautet: Die Länder sind dumm. Sie sollen endlich die Tür für Private öffnen, dann könnten sie weit höhere Umsätze erzielen und hätten damit größere Summen zur Umverteilung für soziale Zwecke zur Verfügung - nicht zuletzt für den organisierten Sport.

Wie war die Situation in Deutschland bis 2012?

Eine reizvolle Offerte, die jedoch mit einigen Tücken behaftet ist. Wie auch das jüngste EuGH-Urteil zeigte. Würde bet wettanbieter deutschland lizenz der Privatanbieter „bwin“ im Verbund mit dem Unternehen „Santa Casa“ neben den eigenen Interessen sich zugleich ein Stück weit dem Gemeinwohl des portgugiesischen Staates gegenüber verplichtet sehen, würde man das Portugal-Geschäft wohl kaum von Gibraltar aus abwickeln, wie er derzeit der Fall ist. Diese Gefahr der „Steuerflucht“ führen Kenner der Materie auch hierzulande immer wieder ins Feld, sobald die Sprache auf eine eventuelle Liberalisierung und auf die mögliche Geburt eines tasächlichen Glücksspielmarktes kommt. Würden solcherlei Tatsachen erst einmal geschaffen, so die Befürchtungen, dann könnten sich alle zuvor gemachten Versprechen auf „freiwillige Abgaben“ von Seiten der privaten Anbieter womöglich schnell in Schall und Rauch auflösen, indem eben diese Unternehmen ihr Heil in Steueroasen suchten.

Online-Glücksspiel – Vorläufige Kontopfändung nach EuGH-Urteil möglich

Dann, so die Logik der Verfechter des staatlichen Monopols, sei es schon besser, weiter auf das Staatsmonopol und die damit verbrieften Zweckerträge zu setzen - und sei es um den Preis sinkender Umsätze. Diese Gleichung dürfte es denn auch sein, welche die Ministerpräsidenten und ihre Beraterstäbe bei der künftigen Gestaltung des Rechtsrahmens nüchtern im Auge behalten werden. Chancen und Risiken miteinander zu vergleichen und leere Versprechen gegen sichere Einnahmen abzuwägen, darin wird die Kunst auf dem Weg zum nächsten Staatsvertrag bestehen. Am besten wäre, die Länder fänden eine geeignete Zauberformel, um wieder steigende Umsätze bei Lotto und Toto, Sportwetten, Fernsehlotterie und Glücksspirale zu erzielen, damit einhergehend adäquate Abgaben für „sozial Bedürftige“ sicherzustellen und dies alles mit EU-Recht sowie mit der BVG-Vorgabe zu kombinieren, bitteschön die Spielsucht der Bürger zu zügeln. Noch bleiben mehr als zwei Jahre Zeit, um diese Art der „Quadratur des Kreises“ zu bewerkstelligen. Dieser soll klären, ob das nationale deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit dem europäischen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, auch wenn das Vergabeverfahren zuvor unionsrechtswidrig durchgeführt worden war.

Wie groß ist der Schwarzmarkt?

Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten und damit zum […] muss einem Spieler seine Verluste aus verbotenen Online-Sportwetten erstatten. Das hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 23.04.2026 entschieden. Zur Begründung führte das OLG aus, dass Tipico der Sportwettenanbieter nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz für sein Angebot und die geschlossenen Verträge daher nichtig seien. Der EuGH hat am 16.04.2026 entschieden, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen nicht gegen EU-Recht verstößt. Das Landgericht Konstanz ist dieser Entscheidung mit Urteil vom 21.04.2026 gefolgt und hat entschieden, dass die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Ltd.

Online-Sportwetten in den Medien

einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seine Verluste, die er bei Online-Glücksspielen über die Webseite pokerstars.eu […] Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Sportwetten dürfte all jenen Wasser auf die Mühlen leiten, die auch künftig das staatliche Monopol als einzig taugliches Instrument betrachten, um das Glücksspiel in geordnete Bahnen zu lenken Auch wenn die Richter in Luxemburg jetzt in einem den Staat Portugal betreffenden Fall entschieden und dieses Urteil keineswegs linear auf Deutschland übertragen werden kann, so handelt es sich doch um einen deutlichen Etappensieg für das Staatsmonopol. Interessant ist insbesondere, dass die Richter das Allgemeininteresse des portugiesischen Staates höher bewerteten als die Dienstleistungsfreiheit eines privaten Wettanbeiters, in diesem Fall des Unternehmens „bwin“. Womit - einmal mehr - klargestellt wurde, dass die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU durchaus national beschnitten werden darf. Trotzdem bleibt die Gemengelage bei dem komplexen Thema weiter kompliziert - besonders in Bezug auf Deutschland, das sich weiterhin als wahre Bastion des staatlichen Glücksspiel-Monopols versteht. Größenordnung von 550 Millionen Euro nicht zu halten Nachdem am 1.

61.000 Euro bei bwin verloren – Geld zurück

Januar 2008 der neue und vorerst für vier Jahre gültige Lotterie-Staatsvertrag in Kraft trat, ist der zuvor heftig geführte Disput über die Vor- und Nachteile eines staatlichen Monopols hierzulande einstweilen etwas abgeebbt. Was keineswegs heißt, dass die Diskussionen darüber verstummt wären. Im Gegenteil dürften sie umso stärker wieder aufflammen, je mehr es auf das Jahr 2011 und dessen Ende zugeht. Schließlich müssen die Bundesländer bis dahin einmal mehr die grundsätzliche Frage „Wie weiter?“ beantworten: Soll das staatliche Glücksspiel-Monopol festgeschrieben und zementiert werden? Oder wird es - zumindest in Teilen - eine Liberalisierung geben? · ein Vertrag über Online-Sportwetten nichtig ist, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Lizenz in Deutschland verfügte, allerdings eine Konzession beantragt hatte und das Vergabeverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

  • EuGH-Entscheidung zur Werbung für Sportwetten (Rs. C-390/12)
  • Pauschales Werbeverbot kann gegen EU-Recht verstoßen
  • Werbebeschränkungen müssen spezifisch und zielgerichtet sein
  • Verhältnismäßigkeit der Werbeverbote ist stets zu prüfen

· das nationale Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn der Veranstalter der Online-Sportwetten eine Konzession beantragt hatte und das Vergabeverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Unsere Quellen:

Das ist die zentrale Fragestellung, die es nach gründlicher Auswertung der Erfahrungen aus der „olympischen Spanne“ zwischen Januar 2008 und Dezember 2011 zu beantworten gilt. Wie schon vor der Verabschiedung des derzeit gültigen Vertragswerkes der 16 Länder wird der Sport auch die künftige Entwicklung mit Argusaugen verfolgen. Schließlich geht es um exorbitante finanzielle Mittel, von denen der organisierte Sport im Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Glücksspiel profitiert und gewissermaßen existententiell abhängig ist. Insbesondere die Landessportbünde wissen davon ein Lied zu singen. Im Jahre 2005, als die Länder dank Steuern und Zweckerträgen insgesamt etwa fünf Milliarden Euro aus dem Glücksspielsektor abschöpfen konnten, flossen dem Sport aus dieser Quelle im selben Zeitraum rund 550 Millionen Euro zu.

Malta und die „Bill 55“: Risse im Binnenmarkt?

Ein gewaltiger Segen, der sich allerdings inzwischen relativiert und deutlich nach unten bewegt haben dürfte. Nach Informationen der Zeitung „Die Welt“ werden die Länder im Laufe dieses Jahres nur noch etwa rund 3,5 Milliarden Euro erlösen - adäquat dazu dürften ebenfalls die Zahlungen an den Sport zurückgehen. Genaue Erhebungen über die veränderten Zahlen stehen noch aus. Die prinzipielle Erklärung für den starken Einbruch der Umsätze ist schlicht. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 28.

Wie wichtig ist der Zeitpunkt meiner Verluste aus Online-Sportwetten?

März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt zu gebietet. Vor diesem Hintergrund wurden auf dem Weg zum neuen Staatsvertrag straffe Werbe- und Vermarktungsauflagen für das „Gesamtpaket Sportwetten und Lotto“ beschlossen. Deren spürbare Folgen scheinen nun zu Buche zu schlagen. Rund ein Drittel weniger Einnahmen zeugen beredt davon, dass die Länder den BVG-Auflagen anscheinend ernsthaft und wirkungsvoll nachzukommen versuchen. Zugleich widerlegt diese Tendenz den von Kritikern des Monopols oft geäußerten Vorwurf, der Staat giere förmlich nach maximalen Gewinnen aus seiner Vormachtstellung und sei einzig aus Habsucht nicht bereit, auf sein Monopol zu verzichten.


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