Der Bescheid gehe von falschen Tatsachen aus; denn die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin sei im März 2020 innerhalb des Gebäudekomplexes, in dem sie sich befinde, umgezogen.
15 Abs. 2 AGGlüStV werde Bestandsschutz im Hinblick auf die Abstandsregelung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV nur für Betriebe gewährt, für die ein Duldungsbescheid vorliege.
16 Abs. 2 AGGlüStV trete diese Bestandsschutzregelung zudem bereits am 31.12.2022 außer Kraft. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Darüber hinaus knüpfe die Regelung an einen verfassungswidrigen Zustand an, nämlich an den Erlass eines Duldungsbescheids bzw. an die Teilnahme an einem Duldungsverfahren, das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als mit höherrangigem Recht unvereinbar angesehen worden sei (BayVGH, U.v.
Diese Rechtsprechung habe in der Folge bewirkt, dass das rechtswidrige Duldungsverfahren nicht mehr angewendet worden sei. Für alle danach in den Markt eintretenden Unternehmen bestehe somit überhaupt keine Übergangsregelung. Die meisten Anbieter hätten sich nach alledem an einem Duldungsverfahren nicht beteiligt und auch nicht bet fußball wetten heute beteiligen müssen. Die ohnehin zu enge bayerische Bestandsschutzregelung habe somit einen rechtswidrigen Anknüpfungspunkt - nämlich einen nicht erforderlichen Duldungsbescheid. - Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Wettvermittlungserlaubnis bestehe, weshalb eine Betriebsuntersagung nicht möglich sei. Nachdem die Betriebsstätte zunächst tatsächlich nur etwa 25 m Luftlinie von der genannten Schule entfernt gewesen sei, habe der Betrieb im März 2020 wegen eines Wasserschadens innerhalb des Gebäudes umziehen müssen. Nunmehr befinde sich die Vermittlungsstelle etwa 60 m weiter entfernt von der Schule. Insgesamt betrage die Entfernung nunmehr geschätzte 80 m Luftlinie, wobei sich der Ausgang jetzt auf der anderen Seite des Gebäudes befinde und nicht mehr in Richtung Schule.
Dies habe die Behörde verkannt und nicht in ihre Ermessenserwägungen in Bezug auf eine in Betracht zu ziehende Ausnahme eingestellt, was zu einem Ermessensfehler führe. - Außerdem sei für die Einstellung der Wettvermittlungstätigkeit keine angemessene Frist gesetzt worden.
Dies erscheine unverhältnismäßig, wenn man berücksichtige, dass deutschlandweit 99% aller Betriebe ohne Erlaubnis weitergeführt würden und der Betrieb der Antragstellerin seit Jahren mit Kenntnis der Behörden geduldet worden sei. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 2 und 3 (2.1, 2.2, 2.3 und 3.1, 3.2, 3.3) des Bescheides des Antragsgegners vom 12.4.2022 anzuordnen.
| Vorschrift | Regulatorische Instanz | Hauptanforderung | Konsequenz bei Nichteinhaltung |
|---|---|---|---|
| Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | Landesbehörden | Lizenzpflicht, Sperrdatei, Jugendschutz | Hohe Geldstrafen, Lizenzentzug |
| Geldwäschegesetz (GwG) | Finanzaufsicht | Identitätsprüfung ab 2.000 €, Verdachtsmeldungen | Bußgelder, Strafverfolgung |
| Jugendschutz | Ordnungsamt | Zutrittsverbot unter 18, Alterskontrollen | Geldbußen, vorübergehende Schließung |
| Werbe- und Marketingvorgaben | Landesglücksspielbehörden | Keine aggressive Werbung, kein Angebot an Gefährdete | Abmahnungen, Auflagen |
Die Klage werde in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, weshalb der Antrag abzulehnen sei. Die streitgegenständlichen Anordnungen stützten sich auf § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr.
| Gerät/Ausstattung | Anzahl | Funktion | Wartungsintervall |
|---|---|---|---|
| Wett-Terminals | 4 | Wettabgabe durch Kunden | Monatlich |
| Großbildschirme (Live-Ticker) | 6 | Anzeige von Live-Ergebnissen und Quoten | Bei Bedarf |
| Kassen- und Buchungssystem | 1 Hauptsystem | Transaktionsabwicklung, Quotenmanagement | Täglich / Softwareupdate vierteljährlich |
| Drucker (Wettscheine) | 2 | Ausdruck der Wettscheine | Alle 3 Monate |
| Sicherheits- & Überwachungssystem | Vollständig | Einbruchschutz, Sicherheit | Jährliche Prüfung |
3 GlüStV 2021.
| Position | Anzahl Personen | Erforderliche Qualifikation | Hauptaufgaben |
|---|---|---|---|
| Kioskleitung | 1 | Kaufm. Ausbildung, Sachkundeprüfung Glücksspiel | Betriebsleitung, Personal, Compliance |
| Verkaufsmitarbeiter (Vollzeit) | 3 | Sachkundenachweis, Serviceerfahrung | Kundenberatung, Wettannahme, Kasse |
| Verkaufsmitarbeiter (Aushilfe) | 2 | Mindestalter 21, Einweisung | Unterstützung zu Stoßzeiten (Wochenende) |
| Technischer Support | 1 (extern) | IT-Kenntnisse, Netzwerk | Wartung der Terminals und Systeme |
Beim Vermitteln von Sportwetten ohne Erlaubnis handele es sich um unerlaubtes Glücksspiel, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verboten sei. Der Betrieb der Wettvermittlungsstelle sei somit formell illegal und könne zumindest dann untersagt werden, wenn die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder könne die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur von dem die Sportwettkonzession innehabenden Unternehmen beantragt werden. Dementsprechend müsse auch die Entscheidung über den Antrag diesem Unternehmen gegenüber ergehen. Werde der Bescheid - wie geschehen - gegenüber dem Betreiber der Vermittlungsstelle erlassen, sei er fehlerhaft adressiert. … sei der Erlaubnisantrag somit noch gar nicht verbeschieden, weshalb auch die Untersagungsverfügungen rechtswidrig seien; denn nur bei einer Ablehnung des Erlaubnisantrags könne eine Untersagungsverfügung gerechtfertigt sein. 7 Abs.
2 Nr. 4 AGGlüStV enthaltene Abstandsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Vereinbarkeit von Abstandsregelungen mit höherrangigem Recht nur bedingt auf die ergangene Rechtsprechung aus dem Bereich des Spielhallenrechts zurückgegriffen werden könne. Im Hinblick auf die Öffnung des Online-Glücksspiels auch im Bereich des virtuellen Automatenspiels sei eine neue Tatsachengrundlage entstanden, die eine Neubeurteilung erfordere. Außerdem sei die Sach- und Rechtslage bei der Sportwettvermittlung und -veranstaltung eine gänzlich andere.
Die vielfältigen Neuregelungen mit den in den einzelnen Ländergesetzen enthaltenen Übergangs- und Bestandsschutzregelungen würden eine völlige Neubewertung erforderlich machen. Die innerhalb des Unionsrechts gebotene Kohärenzprüfung mache eine sektorübergreifende Betrachtung des Glücksspielangebots erforderlich, weshalb die Regelungen im Bereich der Wettveranstaltung und -vermittlung mit denen des Spielhallengewerbes rechtlich vergleichend bewertet werden müssten. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09 - juris) zu verweisen, in dem der Prüfungsmaßstab des Europäischen Gerichtshofs bestätigt werde. Für die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und der damit verbundenen Kohärenzprüfung müsse der gesamte Glücksspielbereich betrachtet werden. 12, 14 und 3 GG verstoßen und die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unzulässig beschränken. Der streitgegenständliche Bescheid sei richtig adressiert, was insbesondere auch für die Antragsablehnung unter Ziffer 1 gelte. Er sei dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
7a AGGlüStV eine verfassungs- und gemeinschaftsrechstwidrige Ungleichbehandlung von Annahmestellen des staatlichen Anbieters (Lotto) und den Wettvermittlungsstellen privater Wettveranstalter vor. Nach der genannten Vorschrift dürfe der staatliche Anbieter Sportwetten ausdrücklich im Nebengeschäft anbieten, was privaten Anbietern verwehrt sei. Diese Ungleichbehandlung sei umso weniger gerechtfertigt, als die Landeslotteriegesellschaften aktuell noch immer über keine Sportwettenkonzessionen verfügen würden und es grundsätzlich bereits fraglich sei, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Vermittlungsstellen aktuell betrieben werden. Jedenfalls sei kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, dass ODDSET-Annahmestellen anders behandelt werden als die Vermittlungsstelle der Antragstellerin. Dies führe zu Verstößen gegen bet sportwetten app bonus den Gleichheitssatz (Art.
12 GG) sowie zu einer unzulässige Diskriminierung des Wettveranstalters. Zugleich bestehe eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der privaten Anbieter. - Das Sportwettenkonzessionsverfahren sei verfassungs- und europarechtswidrig, was zur Unanwendbarkeit des landesrechtlichen Erlaubnisverfahrens für die Vermittler führe und deshalb auch keine Untersagung ausgesprochen werden könne. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (B.v. 1.4.2020 - 3 L 446/20.DA - juris) sei das Konzessionsverfahren nicht transparent und damit gemeinschaftsrechtswidrig und zudem voraussichtlich auch wegen der unveränderten und damit unzulässigen Beteiligung des Glücksspielkollegiums verfassungswidrig.
Die Folge dieser Rechtswidrigkeit sei, dass auch das auf dem Konzessionsverfahren basierende Erlaubnisverfahren für die Wettvermittlungsstellen keine Grundlage habe und unangewendet bleiben müsse, weshalb weder Wettveranstalter noch Wettvermittler derzeit eine Erlaubnis benötigten. Die streitgegenständliche Abstandsregelung könne deshalb schon gar nicht angewendet werden. Seitdem habe die Antragstellerin ihre Vermittlungsstelle in zulässiger Form betrieben. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei die Vermittlung von Sportwetten in der Vergangenheit auch ohne behördliche Erlaubnis aufgrund eines nicht vorhandenen verfassungs- und gemeinschaftskonformen Erlaubnisverfahrens nicht verboten und mithin zulässig gewesen. Im Bereich der Spielhallen sei im Jahr 2012 nach altem Recht eine 5-jährige Übergangszeit geschaffen worden, innerhalb derer die damals ebenfalls neu eingeführten Abstandsregelungen nicht hätten eingehalten werden müssen. Inhaltsadressatin der Ablehnung sei die Antragstellerin in ihrer Funktion als Wettvermittlerin.
Den privatrechtlichen Wettvermittlungsstellen hätte mindestens eine ähnliche Übergangsregelung eingeräumt werden müssen, da auch diese langjährig laufende Mietverträge, Arbeitsverträge und Darlehensverträge abgeschlossen und erhebliche Investitionen getätigt hätten. - Für die eingeführte Abstandsregelung gebe es keine wissenschaftliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe ohne eine belastbare wissenschaftliche Untersuchung einen Abstand nach „Gutdünken“ festgelegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liege die Nachweispflicht zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer die Grundfreiheiten einschränkenden Regelung beim Mitgliedstaat. Das Nichtvorliegen eines entsprechenden Nachweises führe zur Inkohärenz der entsprechenden Regelung.
- Die Inkohärenz der Abstandsregelung ergebe sich auch wegen der bestehenden Internetangebote von Sportwetten und anderen Glücksspielen. Es sei bereits seit vielen Jahren zulässig, Sportwetten im Internet anzubieten. Der neue Glücksspielstaatsvertrag lasse nunmehr auch virtuelle Automatenspiele und Poker im Internet zu. Diese Angebote seien bereits seit längerer Zeit aktiv geduldet worden. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Abstandsregelung im stationären Bereich nicht rechtfertigen.
7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV sei zu pauschal gehalten. Der Gesetzgeber habe nach dem Alter der Kinder und dem Umstand, ob diese sich überhaupt von einem solchen Betrieb angezogen fühlen könnten, differenzieren müssen. - Selbst wenn man grundsätzlich von der Verhältnismäßigkeit der Abstandsregelung ausgehen wolle, sei die Regelung in Bayern rechtswidrig, weil sie Bestandsschutzinteressen nicht hinreichend berücksichtige. Sie sei vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts unmittelbar betroffen, weshalb ihr gegenüber auch die Erlaubnisablehnung bekannt gegeben worden sei.
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